Dafür spricht denn auch die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem zweiten Ermittlungsauftrag vom 28. August 2017 wiederholt mit Nachdruck darauf aufmerksam machte, dass «parteiöffentliche» Befragungen stattzufinden hätten, und zudem nicht wie im ersten Ermittlungsauftrag in normaler-, sondern in fetter Schrift auf Art. 312 Abs. 2 StPO hinwies (vgl. Ermittlungsauftrag vom 28.8.2017 in den amtlichen Akten Stawa, Faszikel «Tatbestand/Nachtrag vom 10.1.2018»). Angesichts dessen scheint unwahrscheinlich, dass die Polizistin dem Gesuchsteller am 14. Dezember 2017 telefo-