lichen Akten der Staatsanwaltschaft, EO 16 13159 [nachfolgend: amtliche Akten Stawa], Faszikel «Tatbestand/Berichtsrapport vom 18.8.2017»). Bei der zweiten Einvernahme von D.________ am 19. Dezember 2017 sieht es demgegenüber – vorweggenommen – anders aus. Zwar macht der Gesuchsteller diesbezüglich geltend, die zuständige Polizistin habe ihm vier Tage vor der fraglichen Einvernahme telefonisch mitgeteilt, es sei beabsichtigt, D.________ zu befragen, weil dieser aber nicht zur Einvernahme erscheinen werde, brauche er auch nicht zu kommen (vgl. u.a.