_ am 18. August 2017 wurde das Teilnahmerecht des Gesuchstellers offensichtlich verletzt, weil er über das Stattfinden dieser Einvernahme nachweislich nicht informiert worden war, obwohl die Staatsanwaltschaft in ihrem Ermittlungsauftrag an die Polizei ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, den Verfahrensbeteiligten würden bei Einvernahmen, welche die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführe, dieselben Verfahrensrechte zukommen, wie bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Ermittlungsauftrag vom 3.8.2017 in den unpaginierten amt-