5 Somit sei der Gesuchsteller in seinen Teilnahmerechten nicht verletzt worden (zum Ganzen pag. 157 E. 6.1). 9.3 Der Privatkläger äussert sich in seinen Eingaben hauptsächlich zu dem vom Gesuchsteller dargestellten, vorliegendem Revisionsgesuch zugrunde liegenden Sachverhalt (vgl. pag. 9 ff. Ziff. II/Bst. A-E), nicht aber zu allfälligen Verfahrensfehlern (vgl. pag. 161 ff.). 9.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Teilnahmerecht (Art. 147 StPO) und das rechtliche Gehör (Art. 107 Abs. 1 Bst.