In casu habe der Gesuchsteller durch den Anruf der Polizistin am 14. Dezember 2017 rechtzeitig von der geplanten Einvernahme vom 19. Dezember 2017 erfahren und dadurch die Gelegenheit erhalten, daran teilzunehmen. Er habe nicht geltend gemacht, man habe ihm mitgeteilt, die fragliche Einvernahme sei abgesagt worden, weshalb er durch sein Nichterscheinen in Kauf genommen habe, dass D.________ entgegen der Einschätzung der Polizei zur Einvernahme erschienen und in seiner Abwesenheit befragt worden sei.