31 N 57 f.). 9.2 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt dagegen vor, gemäss Art. 202 Abs. 1 Bst. a StPO müsse die Vorladung zu einer Verfahrenshandlung während des gesamten Vorverfahrens mindestens drei Tage vorher zugestellt werden, wobei sie im Einverständnis der vorzuladenden Person nach Art. 203 Abs. 1 Bst. b StPO auch mündlich erfolgen könne (pag. 157 E. 6.1). In casu habe der Gesuchsteller durch den Anruf der Polizistin am 14. Dezember 2017 rechtzeitig von der geplanten Einvernahme vom 19. Dezember 2017 erfahren und dadurch die Gelegenheit erhalten, daran teilzunehmen.