Diese erneute Verletzung seines Teilnahme- und Konfrontationsrechts habe die Staatsanwaltschaft übersehen und/oder toleriert. Damit habe sie ihre Kontrollfunktion in keiner Weise wahrgenommen und ihre Pflicht, bei den delegierten Einvernahmen die Wahrung der Parteirechte sicherzustellen, nicht erfüllt. Ferner habe sie nichts zur Heilung der schweren Gehörsverletzung unternommen und damit sein Teilnahmerecht sowie sein rechtliches Gehör insgesamt derart schwer verletzt, dass der angefochtene Strafbefehl schon alleine deshalb nichtig sei (zum Ganzen pag. 15 N 22, pag. 25 N 42, pag. 27 N 45 und pag. 31 N 57 f.).