Er sei damals nicht anwaltlich vertreten gewesen und habe sich auf diese Auskunft der Polizistin verlassen (zum Ganzen pag. 25 N 41). Nach Rechtskraft des Strafbefehls habe sich jedoch herausgestellt, dass D.________ – entgegen der geäusserten Vermutung der Polizistin – dennoch zur Einvernahme erschienen und ein weiteres Mal in seiner Abwesenheit befragt worden sei (vgl. pag. 25 N 42). Diese erneute Verletzung seines Teilnahme- und Konfrontationsrechts habe die Staatsanwaltschaft übersehen und/oder toleriert.