Zur ersten Einvernahme von D.________ am 18. August 2017 sei er nicht vorgeladen worden (pag. 23). Bei der zweiten Einvernahme von D.________ habe ihn die zuständige Polizistin vier Tage zuvor angerufen und ihm mitgeteilt, es sei beabsichtigt, D.________ zu befragen, weil dieser aber nicht [zur Einvernahme] erscheinen werde, brauche er auch nicht zu kommen. Er sei damals nicht anwaltlich vertreten gewesen und habe sich auf diese Auskunft der Polizistin verlassen (zum Ganzen pag.