19 N 29). Dies sei einerseits problematisch, weil er nach dem 3. Juli 2017 weder über Verfahrensschritte noch über Korrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger mehr informiert worden sei und andererseits, weil die Staatsanwaltschaft ihre Verurteilung einzig auf die Aussagen des stets in seiner Abwesenheit befragten D.________ gestützt habe. D.________ sei folglich ein Belastungszeuge, weshalb er diesem mindestens einmal im Verfahren hätte Fragen stellen können müssen. Diese Möglichkeit habe er aber nie erhalten (zum Ganzen pag. 19 N 26 und pag. 23 N 37 f.). Zur ersten Einvernahme von D.__