4 9. 9.1 Der Gesuchsteller begründet die Nichtigkeit des angefochtenen Strafbefehls zunächst mit der Verletzung seines Teilnahmerechts. Nach Art. 147 StPO hätten die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (zum Ganzen pag. 21 ff. N 36). Vorliegend habe ihm die Staatsanwaltschaft am 3. Juli 2017 die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt, ihn danach aber «schlicht und einfach» vom weiteren Untersuchungsverlauf ausgeschlossen (vgl. pag.