410 Abs. 1 StPO geltend, sondern zielt auf die Geltendmachung von fundamentalen Verfahrensverstössen ab. Diese sind nach den voranstehenden Ausführungen revisionsrechtlich grundsätzlich unbeachtlich, müssen jedoch jederzeit von Amtes wegen beachtet werden, wenn sie die Nichtigkeit eines Entscheides begründen. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob dem angefochtenen Strafbefehl derart krasse Verfahrensfehler anhaften, dass er sich als nichtig erweist.