8. In casu rügt der Gesuchsteller, der Strafbefehl vom 13. März 2018 sei nichtig, weil sein Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO mehrmals schwer verletzt, sein unbedingtes Replikrecht nach Art. 109 Abs. 2 StPO nicht beachtet, das Gebot von Treu und Glauben nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a StPO missachtet sowie das rechtliche Gehör nach Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO schwer verletzt worden seien (zum Ganzen pag. 7 N 7 f. und pag. 19 f. N 31). Der Gesuchsteller macht damit keinen Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 StPO geltend, sondern zielt auf die Geltendmachung von fundamentalen Verfahrensverstössen ab.