BGE 145 IV 197 E.1.1 mit Verweis auf BGE 130 IV 72 E. 2.3). Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (BGE 145 IV 197 E.1.1 mit Verweis auf BGE 130 IV 72 E. 2.2 und E. 2.4).