7.3 Missbräuchlich ist ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls schliesslich, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre, hätte geltend machen können. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls insbesondere in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die die verurteilte Person im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder damals nicht geltend machte, weil keine Veranlassung dazu bestand (zum Ganzen