je mit Hinweisen). 7.3 Missbräuchlich ist ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls schliesslich, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre, hätte geltend machen können.