2 fänglich an seinen Anträgen im Revisionsgesuch vom 22. November 2019 fest. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 3. Februar 2020 auf die Einreichung einer Duplik (pag. 217). Der Privatkläger hielt in seiner Duplik vom 2. Februar 2020 sinngemäss an seinem Antrag in der Stellungnahme vom 26. Dezember 2019, das Revisionsgesuch sei abzuweisen, fest (pag. 219 ff.).