4. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit fristgerechter Stellungnahme vom 24. Dezember 2019, das Revisionsgesuch sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen (pag. 155 ff.). Der Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Privatkläger) verlangte mit fristgerechtem Schreiben vom 26. Dezember 2019 sinngemäss ebenfalls die Abweisung des Revisionsgesuchs (pag. 161 ff.). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 169). Die Replik des Gesuchstellers zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 6. Januar 2020 (pag.