2. Eventualiter sei festzustellen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 13. März 2018, Nr. EO 16 13159 nichtig sei und es sei der Gesuchsteller im Verfahren Nr. EO 16 13159 freizusprechen. 3. Es seien die zuständigen Behörden anzuweisen, der aufgrund des Strafbefehls vom 13. März 2018, Nr. EO 16 13159 erfolgte Strafregistereintrag zu löschen. 4. Es seien die aufgrund des Strafbefehls vom 13. März 2018, Nr. EO 16 13159 bezahlten Beträge für Bussen und Geldstrafen dem Gesuchsteller zurückzuerstatten.