Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 19 445 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. April 2020 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin und C.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Revisionsgesuch vom 22. November 2019 gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 13. März 2018 (EO 16 13159) Erwägungen: I. 1. Mit Strafbefehl vom 13. März 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 4‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Zudem wurde der Gesuchsteller mit einer Verbin- dungsbusse von CHF 800.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von acht Tagen. Der Strafbefehl erwuchs nach unbenutz- tem Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist in Rechtskraft (pag. 49 ff.). 2. Am 22. November 2019 stellte der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend: Rechtsanwalt B.________), ein Revisionsgesuch mit folgenden Anträgen (pag. 1 ff.): 1. Es sei festzustellen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 13. März 2018, Nr. EO 16 13159 nichtig sei und es sei das Verfah- ren Nr. EO 16 13159 gegen den Gesuchsteller einzustellen. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 13. März 2018, Nr. EO 16 13159 nichtig sei und es sei der Gesuchsteller im Verfahren Nr. EO 16 13159 freizusprechen. 3. Es seien die zuständigen Behörden anzuweisen, der aufgrund des Strafbefehls vom 13. März 2018, Nr. EO 16 13159 erfolgte Strafregistereintrag zu löschen. 4. Es seien die aufgrund des Strafbefehls vom 13. März 2018, Nr. EO 16 13159 bezahlten Beträge für Bussen und Geldstrafen dem Gesuchsteller zurückzuerstatten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Entscheids über die Kostenauflage des nich- tigen Strafbefehls) zulasten der Gesuchsgegnerin. 3. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 edierte die 2. Strafkammer bei der Staats- anwaltschaft die amtlichen Akten des mit Strafbefehl vom 13. März 2018 erledigten Strafverfahrens EO 16 13159 (pag. 139 ff.). 4. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit fristgerechter Stellungnahme vom 24. Dezember 2019, das Revisionsgesuch sei abzuweisen und die Verfahrenskos- ten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen (pag. 155 ff.). Der Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Privatkläger) verlangte mit fristgerechtem Schreiben vom 26. Dezember 2019 sinngemäss ebenfalls die Ab- weisung des Revisionsgesuchs (pag. 161 ff.). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 169). Die Replik des Gesuchstellers zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 6. Januar 2020 (pag. 175 ff.), diejenige zur Stellungnahme des Privat- klägers vom 28. Januar 2020 (pag. 191 ff.). Der Gesuchsteller hielt darin vollum- 2 fänglich an seinen Anträgen im Revisionsgesuch vom 22. November 2019 fest. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 3. Februar 2020 auf die Einreichung einer Duplik (pag. 217). Der Privatkläger hielt in seiner Duplik vom 2. Februar 2020 sinngemäss an seinem Antrag in der Stellungnahme vom 26. Dezember 2019, das Revisionsgesuch sei abzuweisen, fest (pag. 219 ff.). 5. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 erachtete die Verfahrensleitung den Schriften- wechsel als abgeschlossen. Weiter stellte sie den schriftlichen Entscheid in Aus- sicht und gab die Kammerzusammensetzung bekannt (pag. 229 ff.). II. 6. Mit dem rechtskräftigen Strafbefehl liegt gemäss Art. 410 Abs. 1 der Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) ein revisionsfähiger Entscheid vor. Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). Als direkt vom Strafbefehl betroffene Person ist der Ge- suchsteller zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Das vorliegende Gesuch ist nicht fristgebunden (Art. 411 Abs. 2 i.V.m. Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO). Auf das Gesuch ist einzutreten. III. 7. 7.1 Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Bst. a); wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Bst. b); und wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist, wobei eine Verurteilung nicht erfor- derlich ist und der Beweis, sofern das Strafverfahren nicht durchführbar ist, auf an- dere Weise erbracht werden kann (Bst. c). Unter Tatsachen gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 141 IV 93 E. 2.3; BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Revisionsrechtlich beachtlich sind neue Tatsachen und Beweismittel, die geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung basiert, zu er- schüttern und die einen günstigeren Entscheid zugunsten der verurteilten Person ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; Urteil 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Revision ist damit zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich erscheint (BGE 116 IV 353 E. 4e), dient aber nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere pro- zessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2; Urteil 6B_399/2018 3 vom 16. Mai 2018 E. 3.1). 7.2 Verfahrensverstösse sind somit grundsätzlich nicht mittels Revision korrigierbar, sondern müssen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (BGE 145 IV 197 E. 1.1 mit Verweis auf die Urteile 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5; 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1; je mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide jedoch nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel be- sonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird, wobei der Rechtssicherheit im Strafrecht besondere Bedeutung zu- kommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweis). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzu- ständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwen- denden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 137 I 273 E. 3.1; je mit Hinweisen). 7.3 Missbräuchlich ist ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls schliesslich, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt wa- ren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentli- chen Verfahren, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre, hätte geltend machen können. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls insbesonde- re in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die die ver- urteilte Person im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder damals nicht geltend machte, weil keine Veranlassung dazu bestand (zum Ganzen BGE 145 IV 197 E.1.1 mit Verweis auf BGE 130 IV 72 E. 2.3). Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob un- ter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (BGE 145 IV 197 E.1.1 mit Verweis auf BGE 130 IV 72 E. 2.2 und E. 2.4). 8. In casu rügt der Gesuchsteller, der Strafbefehl vom 13. März 2018 sei nichtig, weil sein Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO mehrmals schwer verletzt, sein unbeding- tes Replikrecht nach Art. 109 Abs. 2 StPO nicht beachtet, das Gebot von Treu und Glauben nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a StPO missachtet sowie das rechtliche Gehör nach Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO schwer verletzt worden seien (zum Ganzen pag. 7 N 7 f. und pag. 19 f. N 31). Der Gesuchsteller macht damit keinen Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 StPO geltend, sondern zielt auf die Geltendmachung von fun- damentalen Verfahrensverstössen ab. Diese sind nach den voranstehenden Aus- führungen revisionsrechtlich grundsätzlich unbeachtlich, müssen jedoch jederzeit von Amtes wegen beachtet werden, wenn sie die Nichtigkeit eines Entscheides be- gründen. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob dem angefochtenen Strafbefehl der- art krasse Verfahrensfehler anhaften, dass er sich als nichtig erweist. 4 9. 9.1 Der Gesuchsteller begründet die Nichtigkeit des angefochtenen Strafbefehls zunächst mit der Verletzung seines Teilnahmerechts. Nach Art. 147 StPO hätten die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (zum Ganzen pag. 21 ff. N 36). Vorliegend habe ihm die Staatsanwaltschaft am 3. Juli 2017 die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt, ihn danach aber «schlicht und einfach» vom weiteren Untersuchungsverlauf ausgeschlossen (vgl. pag. 9-19 N 14-27) und mit Strafbefehl vom 13. März 2018 «völlig überra- schend» wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt (pag. 19 N 29). Dies sei einerseits problematisch, weil er nach dem 3. Juli 2017 weder über Verfahrens- schritte noch über Korrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Pri- vatkläger mehr informiert worden sei und andererseits, weil die Staatsanwaltschaft ihre Verurteilung einzig auf die Aussagen des stets in seiner Abwesenheit befrag- ten D.________ gestützt habe. D.________ sei folglich ein Belastungszeuge, wes- halb er diesem mindestens einmal im Verfahren hätte Fragen stellen können müs- sen. Diese Möglichkeit habe er aber nie erhalten (zum Ganzen pag. 19 N 26 und pag. 23 N 37 f.). Zur ersten Einvernahme von D.________ am 18. August 2017 sei er nicht vorgeladen worden (pag. 23). Bei der zweiten Einvernahme von D.________ habe ihn die zuständige Polizistin vier Tage zuvor angerufen und ihm mitgeteilt, es sei beabsichtigt, D.________ zu befragen, weil dieser aber nicht [zur Einvernahme] erscheinen werde, brauche er auch nicht zu kommen. Er sei damals nicht anwaltlich vertreten gewesen und habe sich auf diese Auskunft der Polizistin verlassen (zum Ganzen pag. 25 N 41). Nach Rechtskraft des Strafbefehls habe sich jedoch herausgestellt, dass D.________ – entgegen der geäusserten Vermu- tung der Polizistin – dennoch zur Einvernahme erschienen und ein weiteres Mal in seiner Abwesenheit befragt worden sei (vgl. pag. 25 N 42). Diese erneute Verlet- zung seines Teilnahme- und Konfrontationsrechts habe die Staatsanwaltschaft übersehen und/oder toleriert. Damit habe sie ihre Kontrollfunktion in keiner Weise wahrgenommen und ihre Pflicht, bei den delegierten Einvernahmen die Wahrung der Parteirechte sicherzustellen, nicht erfüllt. Ferner habe sie nichts zur Heilung der schweren Gehörsverletzung unternommen und damit sein Teilnahmerecht sowie sein rechtliches Gehör insgesamt derart schwer verletzt, dass der angefochtene Strafbefehl schon alleine deshalb nichtig sei (zum Ganzen pag. 15 N 22, pag. 25 N 42, pag. 27 N 45 und pag. 31 N 57 f.). 9.2 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt dagegen vor, gemäss Art. 202 Abs. 1 Bst. a StPO müsse die Vorladung zu einer Verfahrenshandlung während des ge- samten Vorverfahrens mindestens drei Tage vorher zugestellt werden, wobei sie im Einverständnis der vorzuladenden Person nach Art. 203 Abs. 1 Bst. b StPO auch mündlich erfolgen könne (pag. 157 E. 6.1). In casu habe der Gesuchsteller durch den Anruf der Polizistin am 14. Dezember 2017 rechtzeitig von der geplanten Ein- vernahme vom 19. Dezember 2017 erfahren und dadurch die Gelegenheit erhalten, daran teilzunehmen. Er habe nicht geltend gemacht, man habe ihm mitgeteilt, die fragliche Einvernahme sei abgesagt worden, weshalb er durch sein Nichterschei- nen in Kauf genommen habe, dass D.________ entgegen der Einschätzung der Polizei zur Einvernahme erschienen und in seiner Abwesenheit befragt worden sei. 5 Somit sei der Gesuchsteller in seinen Teilnahmerechten nicht verletzt worden (zum Ganzen pag. 157 E. 6.1). 9.3 Der Privatkläger äussert sich in seinen Eingaben hauptsächlich zu dem vom Ge- suchsteller dargestellten, vorliegendem Revisionsgesuch zugrunde liegenden Sachverhalt (vgl. pag. 9 ff. Ziff. II/Bst. A-E), nicht aber zu allfälligen Verfahrensfeh- lern (vgl. pag. 161 ff.). 9.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Teilnahmerecht (Art. 147 StPO) und das rechtli- che Gehör (Art. 107 Abs. 1 Bst. b StPO) des Gesuchstellers verletzt wurden, weil der Belastungszeuge D.________ stets (resp. zweimal) in seiner Abwesenheit be- fragt wurde (vgl. pag. 115 ff. und pag. 125 f.). Bei der ersten Einvernahme von D.________ am 18. August 2017 wurde das Teil- nahmerecht des Gesuchstellers offensichtlich verletzt, weil er über das Stattfinden dieser Einvernahme nachweislich nicht informiert worden war, obwohl die Staats- anwaltschaft in ihrem Ermittlungsauftrag an die Polizei ausdrücklich darauf hinge- wiesen hatte, den Verfahrensbeteiligten würden bei Einvernahmen, welche die Po- lizei nach Eröffnung der Untersuchung im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchfüh- re, dieselben Verfahrensrechte zukommen, wie bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Ermittlungsauftrag vom 3.8.2017 in den unpaginierten amt- lichen Akten der Staatsanwaltschaft, EO 16 13159 [nachfolgend: amtliche Akten Stawa], Faszikel «Tatbestand/Berichtsrapport vom 18.8.2017»). Bei der zweiten Einvernahme von D.________ am 19. Dezember 2017 sieht es demgegenüber – vorweggenommen – anders aus. Zwar macht der Gesuchsteller diesbezüglich gel- tend, die zuständige Polizistin habe ihm vier Tage vor der fraglichen Einvernahme telefonisch mitgeteilt, es sei beabsichtigt, D.________ zu befragen, weil dieser aber nicht zur Einvernahme erscheinen werde, brauche er auch nicht zu kommen (vgl. u.a. pag. 25 N 41). Die Kammer schenkt dieser Behauptung aus den nachfol- genden Gründen keinen Glauben: Zunächst ist anzunehmen, dass die zweite Einvernahme von D.________ primär angesetzt wurde, weil die Polizei den Hinweis der Staatsanwaltschaft auf Parteiöf- fentlichkeit bei der ersten Einvernahme von D.________ missachtete und das Teil- nahmerecht des Gesuchstellers dadurch verletzte. Dafür spricht denn auch die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem zweiten Ermittlungsauftrag vom 28. August 2017 wiederholt mit Nachdruck darauf aufmerksam machte, dass «par- teiöffentliche» Befragungen stattzufinden hätten, und zudem nicht wie im ersten Ermittlungsauftrag in normaler-, sondern in fetter Schrift auf Art. 312 Abs. 2 StPO hinwies (vgl. Ermittlungsauftrag vom 28.8.2017 in den amtlichen Akten Stawa, Fas- zikel «Tatbestand/Nachtrag vom 10.1.2018»). Angesichts dessen scheint unwahr- scheinlich, dass die Polizistin dem Gesuchsteller am 14. Dezember 2017 telefo- nisch erklärt haben soll, in fünf Tagen werde eine Einvernahme mit D.________ stattfinden, weil dieser aber nicht erscheinen werde, müsse er auch nicht kommen. Schliesslich überzeugt die Behauptung des Gesuchstellers auch aus einem ande- ren Grund nicht. Gemäss seiner Version hätte ihn die Polizistin am Telefon vorerst falsch informiert und dann durch ihren Eintrag im Protokoll vom 19. Dezem- ber 2017, wonach der Gesuchsteller am 14. Dezember 2017 telefonisch von der vorgesehenen Einvernahme von D.________ benachrichtigt worden sei, noch das 6 Protokoll unvollständig erstellt, wofür es effektiv aber keinerlei Indizien gibt. Einer- seits hatte die Polizistin dafür kein Motiv. Andererseits ist nicht anzunehmen, dass sie dem Gesuchsteller mehr oder weniger nahelegt hätte, nicht an der Einvernah- me von D.________ teilzunehmen, war eine zweite, parteiöffentliche Einvernahme des Belastungszeuge zur Wahrung der Parteirechte des Gesuchstellers doch un- abdingbar und dies aller Voraussicht nach – insbesondere aufgrund des zweiten Ermittlungsauftrags – auch der Polizistin klar. Schliesslich findet sich in den Akten nicht der geringste Umstand, welcher darauf hindeutete, weswegen die Polizistin vom Ausbleiben D.________ ausgegangen sein sollte. Dieser erschien, wie auch zur ersten Befragung, nach polizeilicher Aufforderung am 19. Dezember 2017 ohne weiteres zur Einvernahme. Aus diesen Gründen erscheint die Behauptung des Ge- suchstellers betreffend die angebliche telefonische Auskunft der Polizistin wie im Übrigen auch sein Einwand unglaubhaft, der Nachtrag der Kantonspolizei vom 10. Januar 2018 – in welchem festgehalten worden sei, D.________ habe am 19. Dezember 2017 parteioffen zur Sache befragt werden können und der Be- schuldigte (Gesuchsteller) habe an dieser Einvernahme nicht teilgenommen – sei einzig erfolgt, um die Wahrung der Parteirechte zu fingieren bzw. um die Verlet- zung der Teilnahmerechte zu vertuschen (vgl. pag. 25 N 43). Selbst der Gesuch- steller behauptet im Übrigen nicht, die Polizistin hätte gesagt, die Einvernahme mit D.________ finde nicht statt. Die Kammer ist deshalb – insbesondere aufgrund des Vermerks im Einvernahme- protokoll vom 19. Dezember 2017, wonach der Gesuchsteller am 14. Dezem- ber 2017 telefonisch über die Einvernahme von D.________ benachrichtigt worden sei, sowie des mehrfachen, ausdrücklichen (und unterstrichenen) Auftrags der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsauftrag vom 28. August 2017, D.________ müs- se parteiöffentlich befragt werden – überzeugt, dass der Gesuchsteller rechtzeitig und korrekt über das Stattfinden der zweiten Einvernahme des Belastungszeugen informiert wurde. Dass er nicht formell vorgeladen wurde (pag. 181), ändert daran nichts, zumal – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt – genügt, dass er informiert wurde (vgl. pag. 157 E. 6.1). Durch seinen Verzicht auf die Teil- nahme an der Einvernahme nahm der Gesuchsteller in Kauf, dass D.________ (erneut) in seiner Abwesenheit befragt wurde und er diesem während des gesam- ten Verfahrens keine Ergänzungsfragen stellen sowie seine Ausführungen nicht in Zweifel ziehen konnte. Sein Teilnahmerecht wurde entgegen seiner Auffassung somit nicht verletzt. Vielmehr wurde er rechtzeitig darüber informiert, verzichtete aber darauf. Die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden und die Rüge, der angefochtene Strafbefehl sei wegen der angeblichen Teilnahme- rechtsverletzung nichtig, erweist sich als unbegründet. 10. 10.1 Der Gesuchsteller beanstandet weiter, indem die Staatsanwaltschaft ihm ab dem 3. Juli 2017 jegliche Äusserungs- und Verteidigungsmöglichkeit versagt habe, habe sie sein unbedingtes Replikrecht und sein rechtliches Gehör mehrfach derart schwer verletzt, dass der auf diese Weise zustande gekommene Strafbefehl vom 13. März 2018 keine Geltung erlangen könne (pag. 27 ff. N 49 und pag. 31 N 57 f.). Art. 109 Abs. 2 StPO verpflichte die Verfahrensleitung, Eingaben der Parteien den 7 anderen Parteien weiterzuleiten und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu gewähren (pag. 27 N 47). Das rechtliche Gehör müsse ausserdem auch in Strafbe- fehlsverfahren gewährleistet werden (pag. 185 N 18). In casu habe die Staatsan- waltschaft dem Gesuchsteller weder den Beweisergänzungsantrag des Privatklä- gers vom 14. Juli 2017 bzw. vom 9. August 2017 noch die weitere Korrespondenz weitergeleitet, obwohl ihn diese Schreiben unmittelbar betroffen hätten (pag. 27 N 46 und pag. 183 N 12 ff.). Er habe deshalb erstmals durch die Akteneinsicht [sei- nes Anwalts] nach Rechtskraft des Strafbefehls von den zusätzlichen Beweiserhe- bungen erfahren und sich folglich im Verfahren nie dazu äussern können (pag. 27 N 48). 10.2 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt dagegen vor, Eingaben einer Partei müssten der anderen involvieren Partei nur zugestellt werden, wenn die damit verbundenen Begehren geeignet seien, Rechte der anderen Partei unmittelbar zu tangieren. Ein- gaben, welche allein die Verfahrensleitung zum Gegenstand hätten (darunter auch Gesuche um die Abnahme eines bestimmten Beweises), seien nicht zwingend zu- zustellen (zum Ganzen pag. 157 f. E. 7 mit Verweisen). Beim Beweisergänzungs- antrag des Privatklägers und dessen Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft handle es sich um Eingaben, welche allein die Verfahrensleitung zum Gegenstand gehabt hätten. Sie hätten dem Gesuchsteller daher nicht zwingend zugestellt wer- den müssen, weshalb seine Rechte durch die Unterlassung der Zustellung nicht verletzt worden seien (zum Ganzen pag. 158 N 7). Ferner müssten Eröffnungs- und Ausdehnungsverfügungen von Untersuchungen gemäss Art. 309 Abs. 3 StPO nicht eröffnet, der Erlass eines Strafbefehls den Parteien nicht vorangekündigt und diesen nicht vorab Gelegenheit gegeben werden, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). In Strafbefehlsverfahren werde das rechtliche Gehör schliesslich regelmässig erst bei erhobener Einsprache gewährt. Der Strafbefehl sei lediglich ein Urteilsvorschlag und wenn auf eine Einsprache verzichtet werde, dann erscheine dies als Verzicht auf ein rechtsstaatliches Verfahren vor einem un- abhängigen Gericht (pag. 158 N 8). 10.3 Bei den dem Gesuchsteller nicht zugestellten Schreiben handelt es sich um das Gesuch des Privatklägers um Beweisabnahmen vom 14. Juli 2017 im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO, um das Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft vom 3. August 2017 mit der Aufforderung, die Beweisanträge zu präzisieren, und schliesslich um die darauf ergehende Eingabe des Privatklägers vom 9. Au- gust 2017 (vgl. in den amtliche Akten Stawa, Faszikel «Frist nach Art. 318 StPO»). Es drehten sich somit sämtliche dem Gesuchsteller nicht zugestellten Schreiben um Beweisanträge des Privatklägers, die dem Gesuchsteller nicht zwingend zuge- stellt werden mussten (vgl. Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen- tar, 3. A. 2018, SCHMID/JOSITSCH (Hg.), N 5 f. zu Art. 109 StPO). Soweit der Ge- suchsteller ferner vorbringt, er habe erst nach Rechtskraft des Strafbefehls von den Einvernahmen von D.________ erfahren und sei mithin einzig gestützt auf ihm un- bekannte Beweismittel verurteilt worden, ist er mit Verweis auf die Ausführungen unter Erwägung 9.4 hiervor nicht zu hören. Zusammengefasst verstiess die Staats- anwaltschaft weder gegen das Replikrecht noch gegen das rechtliche Gehör des Gesuchstellers, indem sie diesen nicht mit Kopien der privatklägerischen Eingaben 8 und der Korrespondenz bediente. Das Revisionsgesuch erweist sich insoweit als unbegründet. 11. 11.1 Schliesslich macht der Gesuchsteller geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, weil sie das Verfahren gegen ihn nicht wie ursprünglich angekündigt eingestellt, sondern ihn mittels Strafbefehl verurteilt habe (pag. 29 N 50 und N 53 sowie pag. 31 N 54 f.). Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO ga- rantiere einem Beschuldigten, dass er sich auf Äusserungen der Behörden verlas- sen dürfe (pag. 29 N 51 mit Verweisen). In casu habe ihm die Staatsanwaltschaft am 3. Juli 2017 die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt, sich dann aber während mehreren Monaten nicht mehr verlauten lassen und Beweiserhebungen vorgenommen. Am 14. Dezember 2017 habe ihm eine Polizistin telefonisch mitge- teilt, es sei eine Einvernahme mit D.________ geplant, weil dieser aber nicht er- scheinen werde, brauche er auch nicht zu kommen. Durch diese Auskunft der Poli- zistin und die Mitteilung der Staatsanwaltschaft am 3. Juli 2017 sei eine Vertrau- ensgrundlage geschaffen worden, auf die er sich verlassen habe. Als juristischer Laie habe er die Fehlerhaftigkeit der Aussage der Polizisten nicht erkennen können oder erkennen müssen und sei aufgrund seines Informationsstands davon ausge- gangen, dass die Untersuchung zwar lange dauere, das Verfahren gegen ihn aber eingestellt werden würde. Folglich habe er keinen Anlass gehabt, zu handeln und sich beispielsweise bei der Staatsanwaltschaft nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen und/oder Akteneinsicht zu verlangen (zum Ganzen pag. 29 N 52 f. und pag. 31 N 54 f.). 11.2 Die Generalstaatsanwaltschaft wendet dagegen ein, der Gesuchsteller habe be- reits seit dem Telefonat mit der Polizistin am 14. Dezember 2017 gewusst, dass weitere Beweise erhoben worden seien. Daher hätte er nach dieser Kenntnisnah- me oder spätestens nach Zustellung des Strafbefehls Akteneinsicht verlangen und Einsprache erheben können. Die Staatsanwaltschaft habe sich nicht treuwidrig verhalten (zum Ganzen pag. 158 N 8). 11.3 Die Kammer teilt diese Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft und weist ergän- zend darauf hin, dass der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden verleiht. In Strafverfahren sind als potentielle Vertrauensgrundlage vor allem das Vertrauen in unrichtige Rechtsmittelbelehrungen, die staatliche Duldung rechtswidriger Zu- stände sowie das Vertrauen auf den Bestand einer Gerichtspraxis relevant (zum Ganzen THOMMEN, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. A. 2014, N 46 f. zu Art. 3 StPO mit Hinweisen). Parteien dürfen somit beispielsweise keine Nachteile aus unrichtigen Rechtsmittelbelehrungen erwachsen und juristisch unerfahrene Bürger müssen sich auf die ihnen von den Behörden genannten Fristen verlassen können, auch wenn diese nicht mit dem Gesetz übereinstimmen (THOMMEN, a.a.O., N 48 f. zu Art. 3 StPO mit Hinweisen). Nach diesen theoretischen Ausführungen mangelt es in casu – entgegen der Auf- 9 fassung des Gesuchstellers – bereits an der zur Bejahung eines treuwidrigen Ver- haltens vorausgesetzten behördlichen Zusicherung resp. Vertrauensgrundlage. Die Staatsanwaltschaft sicherte dem Gesuchsteller mit der Mittelung vom 3. Juli 2017 nicht zu, dass das Verfahren gegen ihn jedenfalls eingestellt werden wird, sondern stellte ihm diesen Verfahrensabschluss lediglich in Aussicht (vgl. pag. 101). Diese angekündigte Art des Verfahrensabschlusses war für die Staatsanwaltschaft nicht verbindlich (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 5 zu Art. 318 StPO), was angesichts des Wortlauts («in Aussicht gestellt», «unter Vorbehalt […]») auch dem Gesuch- steller als juristischen Laien bewusst gewesen sein musste. Inwiefern sodann durch den Telefonanruf der Polizistin am 14. Dezember 2017 eine Vertrauens- grundlage geschaffen worden sein soll, gestützt auf die der Gesuchsteller davon hätte ausgehen dürfen, dass das Strafverfahren gegen ihn auf alle Fälle eingestellt werden wird, ist nicht nachvollziehbar. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Polizistin dem Gesuchsteller telefonisch die Verfahrenseinstellung oder dergleichen zugesichert hätte – entsprechendes behauptet nicht einmal der Gesuchsteller selbst. Zusammengefasst verstösst das Vorgehen der Staatsanwaltschaft deshalb nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Das Revisionsgesuch ist somit auch insoweit unbegründet. 12. Damit bleibt darauf hinzuweisen, dass sich das vorliegende Revisionsgesuch aus Sicht der Kammer – in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft – nicht nur als unbegründet, sondern auch als missbräuchlich erweist, zumal es sich auf Einwände stützt, die der Gesuchsteller bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Straf- befehls kannte und somit ohne weiteres in einer simplen Einsprache und/oder im anschliessenden ordentlichen Prozess hätte geltend machen können und müssen (vgl. pag. 168 Ziff. 8). Die Hauptargumente des Gesuchstellers, er habe dem Be- lastungszeugen nie Fragen stellen können und erst nach Ablauf der Einsprachefrist von dessen Einvernahme erfahren (pag. 179 N 5), verfangen nach den voranste- henden Ausführungen nicht. Der Gesuchsteller wusste spätestens seit dem Anruf der Polizistin am 14. Dezember 2017, dass D.________ einvernommen werden wird. Folglich hätte er an der Einvernahme teilnehmen können, verzichtete aber darauf. Stattdessen brachte er seine Verwunderung über das angeblich unrecht- mässige Vorgehen der Staatsanwaltschaft sowie über den Strafbefehl vom 13. März 2018 erst rund eineinhalb Jahre nach dessen Erlass – am 22. Novem- ber 2019 – und 15 Monate nach der Akteneinsicht durch seinen Anwalt (vgl. Akteneinsichtsgesuch vom 14.8.2018 in den amtlichen Akten Stawa, Faszikel «Strafbefehl») zum Ausdruck. Mit der Revision versucht der Gesuchsteller daher offensichtlich, die verpasste Einsprachefrist wieder herzustellen, was missbräuch- lich ist. 13. Zusammengefasst hält der Strafbefehl vom 13. März 2018 der Rechtskontrolle stand. Es liegen weder Revisionsgründe nach Art. 410 Abs. 1 StPO noch Verfah- rensfehler vor, insbesondere nicht derart erhebliche, die zur Folge hätten, dass der angefochtene Strafbefehl nichtig wäre. Das vorliegende Revisionsgesuch ist unbe- gründet und somit abzuweisen. 10 IV. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Gesuchsteller auferlegt. Sie werden pau- schal auf CHF 1‘000.00 festgesetzt (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskost- endekrets [VDK; BSG 161.12]). Dem Gesuchsteller ist keine Entschädigung auszurichten. 11 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch vom 22. November 2019 wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00 bestimmt und dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Gesuchsgegnerin - dem Straf- und Zivilkläger Mitzuteilen: - der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau (mit den amtlichen Akten EO 16 13159) Bern, 29. April 2020 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Die Gerichtsschreiberin: von Teufenstein i.V. Gerichtsschreiberin Baillif Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12