12 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Anwalts wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Gerichtskosten erhoben.