Zudem hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten in der Stiftung E.________ während des laufenden Verfahrens erheblich dazu beigetragen, dass sein Ersuchen um Gewährung der bedingten Entlassung bzw. um Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme als aussichtslos bezeichnet werden muss. 42. Angesichts der nicht erfüllten Bedingungen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Anwalts abzuweisen. 43. Gemäss Art. 112 Abs. 1 VRPG ist der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kostenlos.