40. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist unumstritten. Er befindet sich seit dem 6. Mai 2015 im Massnahmenvollzug und verfügt lediglich über sein Pekulium. 41. Sein Rechtsbegehren ist jedoch als aussichtslos zu bezeichnen. So ist die Behauptung, die Vorinstanz habe die Verhältnismässigkeit und insbesondere die Erforderlichkeit der stationären therapeutischen Massnahme nicht geprüft, klar aktenwidrig.