Die Beiordnung eines amtlichen Anwalts rechtfertige sich, da er in rechtlichen Dingen unerfahren und der vorliegende Fall in rechtlicher und sachlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereite, denen er nicht gewachsen sei. Zudem könne das Verfahren für ihn einschneidende Konsequenzen haben (pag. 42 f.).