38. Im Gesuch vom 28. Januar 2018 beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts. Zur Begründung führt er an, die Beschwerde sei nicht aussichtslos und er verfüge nur über ein geringes Pekulium. Andere Mittel, die ihm die Finanzierung der Prozesskosten erlauben würden, habe er keine. Die Beiordnung eines amtlichen Anwalts rechtfertige sich, da er in rechtlichen Dingen unerfahren und der vorliegende Fall in rechtlicher und sachlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereite, denen er nicht gewachsen sei.