10 36. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor und die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung bzw. Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme sind nicht gegeben. Der Beschwerdeführer dringt folglich mit seinem Antrag nicht durch. Damit werden ihm die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00, zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 51 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12] analog).