Mildere Massnahmen sind demgegenüber nicht geeignet, beim Beschwerdeführer eine stabile Medikamenteneinnahme und Alkoholabstinenz zu gewährleisten und dadurch die hohe Rückfallgefahr zu senken (siehe oben, Argumentation der Vorinstanz, E. 16). Die in Frage stehende Massnahme erweist sich daher als geeignet, erforderlich und – in Anbetracht von Anzahl und Schwere der Anlassdelikte (insbesondere Raub, sexuelle Nötigung und mehrfacher Diebstahl) – als zumutbar. VIII.