35. Die Kammer schliesst sich vorbehaltlos der Argumentation der Vorinstanz an (siehe oben, E. 16). Vom Beschwerdeführer geht ohne stabile Medikation nach wie vor eine hohe Rückfallgefahr aus (siehe oben, E. 26). Diese Rückfallgefahr kann durch die stationäre therapeutische Massnahme gesenkt werden (siehe oben, E. 30 f.). Mildere Massnahmen sind demgegenüber nicht geeignet, beim Beschwerdeführer eine stabile Medikamenteneinnahme und Alkoholabstinenz zu gewährleisten und dadurch die hohe Rückfallgefahr zu senken (siehe oben, Argumentation der Vorinstanz, E. 16).