33. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die stationäre therapeutische Massnahme sei nicht mehr verhältnismässig. Er führt an, die Massnahme sei zur Prävention von Straftaten ungeeignet, da solche schon gar nicht mehr zu erwarten seien und ausserdem die Massnahme bei ihm keine weiteren Verbesserungen mehr zu erbringen vermöge. Des Weiteren komme eine ambulante Behandlung als mildere Massnahme in Betracht, in deren Rahmen eine Bewährungshilfe angeordnet und Weisungen erteilt werden könnten. Schliesslich sei ihm die stationäre therapeutische Massnahme auch nicht mehr zumutbar.