30. Wie bereits dargelegt (siehe oben, E. 24 ff.), ist die Behandlungs- und Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers nach wie vor gering. Es kann daher keine Rede davon sein, dass er sich ausgiebig mit seiner Krankheit oder den begangenen Taten auseinandergesetzt hat. In dieser Beziehung besteht nach wie vor Verbesserungspotential.