28. Eventualiter verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme. Hierzu gibt er zusammengefasst an, er werde in Zukunft keine weiteren Therapiefortschritte mehr erreichen. Zum einen seien alle Therapiemöglichkeiten bereits ausgeschöpft und zum anderen habe er sich bereits mehr als ausgiebig mit seiner Krankheit und seinen Taten auseinandergesetzt (pag. 11).