27. Zusammengefasst zeigen insbesondere die jüngsten Ereignisse nach Versetzung des Beschwerdeführers in der Stiftung E.________, dass dieser offensichtlich noch Mühe hat, mit neu gewährten Freiheiten verantwortungsvoll umzugehen und in alte Muster verfällt, sobald das Vollzugsregime gelockert wird. Die Kammer schliesst daraus, dass eine bedingte Entlassung im jetzigen Zeitpunkt verfrüht wäre. Dem Beschwerdeführer kann keine günstige Prognose gestellt werden. Eine bedingte Entlassung fällt daher ausser Betracht. VI.