8 Gemäss Dr. I.________ benötigt der Beschwerdeführer daher nach wie vor klar einen stabilen Rahmen, der ihn daran hindert, Substanzen zu konsumieren oder die Medikamente abzusetzen (amtliche Akten BVD pag. 916). Dieser Auffassung schliesst sich die Kammer vorbehaltlos an. Unter den aktuellen Umständen kann mangels Krankheits- oder Behandlungseinsicht nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde im Falle einer bedingten Entlassung seine Medikamente weiterhin regelmässig einnehmen.