Nichts anderes scheint der Beschwerdeführer zu behaupten, wenn er in seiner Replik angibt, er werde seine Medikamente nach einer bedingten Entlassung (nur dann) weiter einnehmen, wenn es ihm schlecht gehe (pag. 97). Im Journaleintrag vom 6. März 2019 von F.________ wird deutlich, dass damit nicht eine regelmässige Medikamenteneinnahme gemeint ist (amtliche Akten BVD pag. 903):