713). Auch gemäss dem Therapieverlaufbericht vom 14. Juni 2018 der J.________ AG ist aufgrund der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei einem Wegfall der gegebenen Strukturen von einer sofortigen Absetzung der Medikation und damit von einem unverändert hohen Rückfallrisiko auszugehen (amtliche Akten BVD pag. 698). Nichts anderes scheint der Beschwerdeführer zu behaupten, wenn er in seiner Replik angibt, er werde seine Medikamente nach einer bedingten Entlassung (nur dann) weiter einnehmen, wenn es ihm schlecht gehe (pag.