Nach Auffassung der Kammer kann unter diesen Umständen von «massiven Fortschritten» des Beschwerdeführers keine Rede sein. Seine Weigerung, aktiv (sic) an Resozialisierungsmassnahmen mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB), ist klar als negatives Prognoseelement zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.4.3 mit Hinweisen).