Gemäss Aktennotiz vom 15. April 2019 hat sich der Beschwerdeführer an diesem Tag wieder einmal von der Arbeit dispensieren lassen wollen. Das Gespräch sei in der Folge eskaliert und der Beschwerdeführer habe damit gedroht, nach Eritrea zu gehen und die Massnahme abzubrechen. Auf Vorhalt des vorerwähnten Schreibens vom 10. April 2019 sei der Beschwerdeführer davon gelaufen und habe die Arbeit verweigert (amtliche Akten BVD pag. 923). Nach Auffassung der Kammer kann unter diesen Umständen von «massiven Fortschritten» des Beschwerdeführers keine Rede sein.