Zwar konnte beim Beschwerdeführer gemäss Bericht vom 21. Dezember 2018 der Klinik D.________ eine weiterentwickelte Problemeinsicht und vertiefte selbstkritische Auseinandersetzung im Rahmen der deliktsorientierten Arbeit festgestellt werden (amtliche Akten BVD pag. 855). Nach Gewährung der beantragten Vollzugslockerung und Verlegung aus legalprognostischen Überlegungen in die Stiftung E.________ (eine offene Einrichtung) zeigte sich jedoch rasch ein anderes Bild: In ihrer E-Mail vom 7. März 2019 schildert F.________, diplomierte Pflegefachfrau für Psychiatrie der Stiftung E.______