Zu seinem Indexdelikt äussere sich der Beschwerdeführer zwar einsichtig, tendiere jedoch dazu, die Umstände zu externalisieren. Er habe sich in sehr stressigen Lebensumständen befunden und sei in einen Teufelskreis von Drogen, Schulden und rechtliche Angelegenheiten geraten, die sich wiederum in verstärktem Substanzkonsum widerspiegelt hätten (amtliche Akten BVD pag. 674). Auch gemäss Aktennotiz der BVD vom 26. April 2018 ist der Beschwerdeführer nach wie vor nicht störungseinsichtig (amtliche Akten BVD pag.