25. Gemäss Aktennotiz der BVD vom 10. Januar 2018 besteht beim Beschwerdeführer «nach wie vor keine Behandlungseinsicht» (amtliche Akten BVD pag. 671). Gemäss E-Mail vom 22. Januar 2018 von med. pract. C.________ ist die Krank- heits- und Behandlungseinsicht beim Beschwerdeführer nach wie vor nicht gegeben und die Diagnose der paranoiden Schizophrenie könne er nach wie vor nicht nachvollziehen. Zu seinem Indexdelikt äussere sich der Beschwerdeführer zwar einsichtig, tendiere jedoch dazu, die Umstände zu externalisieren.