23. Nach Auffassung der Kammer ist der Entscheid der Vorinstanz nicht nur im Ergebnis richtig, sondern auch zutreffend begründet, weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. 24. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Soweit er angibt, er habe viele Therapien besucht, massive Fortschritte gemacht und gelernt, mit seiner schweren paranoiden Schizophrenie umzugehen, stellt er sich – wie die Vorinstanz zu Recht festhält (pag. 29) – in Widerspruch zu allen involvierten Fachpersonen.