Im Übrigen bereue er seine Taten sehr und konsumiere keine Drogen und keinen Alkohol mehr. Da seine begangenen Taten einen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln aufgewiesen hätten, sei durch die Abstinenz die Gefahr zur Begehung weiterer Straftaten weiter gesunken. In Bezug auf seine Medikation gibt der Beschwerdeführer an, dass er am Anfang der Massnahme seine Medikamente regelmässig eingenommen habe. Erst aufgrund der Nebenwirkungen habe er sich geweigert, diese weiterhin zu nehmen. Diese Phase habe aber lediglich Monate gedauert und nicht Jahre, wie die Vorinstanz angegeben habe (pag. 5 – 9).