21. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss zunächst die bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme. Er lässt zusammengefasst ausführen, er habe seine anfänglichen Schwierigkeiten, sich auf die Behandlung einzulassen, überwunden, wodurch sich sein Zustand nach und nach deutlich verbessert habe. Auch wenn er teilweise zur Teilnahme an Therapien habe motiviert werden müssen, sei dennoch aktenkundig, dass er in den letzten Jahren an vielen Therapien teilgenommen habe. Aus den entsprechenden Therapieberichten gehe hervor, dass er massive Fortschritte gemacht habe.