Der Sachverhalt ist ohne weiteres spruchreif und ein reformatorischer Entscheid möglich. Aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2016 vom 14. Februar 2014 E. 1.2), ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer anstrebt, die Bewilligung der bedingten Entlassung und eventualiter die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme zu erwirken. Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinne zu interpretieren. V.