Dass die Kammer im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Lage wäre, ein Urteil zu fällen, und die Streitsache an die Vorinstanz zurückweisen müsste, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor und wird auch in der Beschwerde nicht dargetan, betreffen doch die geltend gemachten Rügen im Kern nicht Sachverhalts- sondern Rechtsfragen (Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers, Eignung der Massnahme, Vorhandensein milderer Massnahmen). Der Sachverhalt ist ohne weiteres spruchreif und ein reformatorischer Entscheid möglich.