19. Die Beschwerdeschrift hat einen Antrag zu enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Da die Beschwerde ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 84 Abs. 1 VRPG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Der Beschwerdeführer muss demnach angeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich;