18. Des Weiteren moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe «den Sachverhalt in verschiedenen Punkten falsch oder unvollständig festgestellt […], insbesondere in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers und der noch erzielbaren Fortschritte durch weitere Behandlungen. […] Der Entscheid vom 21. Dezember 2018 ist daher aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen» (pag. 19).