Klinik gebracht habe (vgl. Entscheid der POM vom 11. Dezember 2017 E. 5e, Vorakten pag. 659 Rückseite). […] 17. Die Vorinstanz erwog somit durchaus die Möglichkeit milderer Massnahmen, schloss solche jedoch mangels Eignung aus. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. IV.