3 den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 IV 81 E. 2.2, 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 16. Die Behauptung der Verteidigung, die Vorinstanz habe die Erforderlichkeit der stationären therapeutischen Massnahme nicht geprüft, trifft aktenkundig nicht zu. Die Vorinstanz führte hierzu aus (pag. 31):