In der Begründung ist sie nicht gehalten, sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss indessen so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids bewusst werden und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer-